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Ihre Datenschutzeinstellungen bei Twitter können Sie in den
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Quellenangaben: Disclaimer von eRecht24, dem Portal zum Internetrecht von Rechtsanwalt Sören Siebert, eRecht24 Datenschutzerklärung für Facebook, Google Analytics Bedingungen, Datenschutzerklärung für Google Adsense, Google +1 Datenschutzerklärung, Twitter Datenschutzerklärung

Allgemeine Geschäfts- Verkaufs- und Lieferbedingungen

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten im gesamten Geschäftsverkehr mit allen unseren Abnehmern. Soweit nicht ausdrücklich und schriftlich zwischen uns und unseren Kunden / Interessenten ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.  Im Übrigen finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Anwendung.

ANWENDUNG und ALLGEMEINES
Unsere AGB sind auch dann wirksam, wenn wir uns – im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung / Anfrage und / oder bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie beziehen. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen sind für uns nur verbindlich, wenn wir ihnen in jedem Einzelfall schriftlich zugestimmt haben.

Alle unsere Angebote sind freibleibend. Für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtzeitigkeit der vom Kunden zu beschaffenden oder zu erstellenden Ausführungsunterlagen ist dieser verantwortlich. Werden diese elektronisch versandt, sind sie nur verbindlich, wenn deren vollständiger Eingang ausdrücklich von uns bestätigt wurde. Aufträge und sonstige Vereinbarungen kommen daher nur durch schriftliche Bestätigung bzw. mit Beginn der Übergabe der Ware zustande.
Projektierungsarbeiten und / oder die Bestimmung des Lieferumfanges durch uns, erfolgen ausschließlich im Interesse des Bestellers / Auftraggebers. Hierfür übernehmen wir ausdrücklich keine Gewähr. Inwiefern unsere Vorschläge den gesetzlichen Bestimmungen und oder anderen Faktoren entsprechen, bedarf einer gesonderten und kostenpflichtigen Prüfung jeden Einzelfalles.

Lichtplanungen / Vorschläge zur Beleuchtung

Eventuell übergebene Vorschläge zur Beleuchtung und Lichtplanungen sind unser geistiges Eigentum und dürfen keiner anderen Verwendung zugeführt werden. Sie dienen in jedem Fall und ausschließlich der Visualisierung. Unsere Vorschläge und die Lichtplanung sind ein unverbindliches Werkzeug zur ersten groben Einschätzung der Leuchtentypen sowie deren Ausführungen und sind keinenfalls ein rechtsgültiges Dokument. Die darauf basierenden Ermittlungen sind unverbindliche Empfehlungen ohne Anspruch auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimungenund / oder deren verbindliche Richtigkeit. Ob dann damit den gesetzlichen Vorschriften entsprochen wird, bedarf auch hier in jedem Einzelfall einer kostenpflichtigen Überprüfung, die vom Auftraggeber / Interessenten, immer gesondert in Auftrag gegeben werden muss. Hierfür muss ggf. im Vorfeld der Bestellung ein Sachverständiger beauftragt werden, dessen Kosten vom Auftraggeber zu übernehmen und mit diesem auch direkt abzurechnen sind.
Die Weitergabe unserer Vorschläge zur Beleuchtung und / oder anderer  Planungsunterlagen an Dritte, ohne unsere schriftliche Genehmigung ist strengstens untersagt. Insbesondere die Verwendung zum Zwecke des Einkaufes bei Dritten ist ausgeschlossen. Es seid denn, eine für solche Zwecke gedachte Lichtplanung ist bei uns in Auftrag geben worden. Eine Lichtplanung zum Zwecke der Übergabe an Dritte oder zum Einkauf bei anderen Quellen ist kostenpflichtig. Eine Berechnung unserer unverbindlichen Lichtplanung und / oder anderen Unterlagen erfolgt auch dann, wenn diese ohne unsere ausdrückliche, schriftliche Erlaubnis erfolgt. In diesem Fall gilt eine Aufwandsent-schädigung in Höhe von 800 Euro zzgl. ges. MwSt. in jedem Einzelfall als vereinbart.

LIEFERUNG/AUFSTELLUNG und MONTAGE
Jede Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Art der Versendung bleibt uns vorbehalten, soweit keine bestimmte Versandart vereinbart ist. Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an den von diesem angegebenen Ort versandt, geht mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes, die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Abnehmer unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.

Wir behalten uns vor, Aufträge in Teillieferungen auszuführen, falls nicht etwas anderes vereinbart ist. Beanstandungen von Teillieferungen entbinden nicht von der Verpflichtung, die Restmenge der bestellten Ware vertragsgemäß abzunehmen.
Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.
Vereinbarte Liefertermine beziehen sich grundsätzlich auf die Bereitstellung der Ware zur Übergabe bzw. zum Versand im Werk bzw. Auslieferungslager. Unsere Lieferpflicht ruht, solange uns Ausführungsunterlagen sowie alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen oder zweckmäßigen Unterlagen nicht übergeben bzw. Informationen nicht erteilt worden sind. Rohstoff- oder Energiemangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen und behördliche Verfügungen sowie Lieferterminüberschreitungen von Vorlieferanten, Betriebsstörungen, alle Fälle höherer Gewalt und andere von uns oder einem für uns arbeitenden Betrieb nicht zu vertretende Umstände befreien uns für die Dauer ihres Bestehens, soweit sie unsere Lieferfähigkeit beeinträchtigen, von unserer Lieferpflicht. In den vorgenannten Fällen sind wir zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt, – wenn uns die Leistung unmöglich bzw. unzumutbar geworden oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist. Der Kunde erhält hierüber unverzüglich Nachricht.

Zum Rücktritt sind wir auch dann berechtigt, wenn nach erteilter Auftragsbestätigung außergewöhnliche (20 % und mehr) Erhöhungen von Rohstoff- und Energiekosten eintreten, die sich auf den Verkaufspreis auswirken. Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Käufer uns gegenüber mit einer fälligen Verbindlichkeit, auch aus der ständigen Geschäftsbeziehung, in Verzug ist. Wenn uns Tatsachen oder Umstände bekannt werden, die Zweifel an die Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen (insbesondere Nichtzahlung überfälliger und angemahnter Rechnungen, Insolvenzanträge) und der Käufer trotz Aufforderung nicht zu ausreichender Sicherheitsleistung bereits ist, sind wir jederzeit ganz oder teilweise zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Der Abnehmer hat unverzüglich zu untersuchen bzw. zu prüfen, ob die Ware einwandfrei und vollständig zur Verfügung gestellt und etwaige sichtbare Mängel, bzw. nicht offensichtliche Mängel nach deren Erkennen, sofort zu rügen. Sofern die bereitgestellte Ware bis zum vereinbarten Liefertermin oder innerhalb der Lieferfrist nicht abgenommen ist, gilt sie mit Ablauf des fünften Werktages nach dem Liefertermin bzw. nach Ablauf der First als genehmigt bzw. abgenommen. Vertragsstrafen sind uns gegenüber nur unwirksam, wenn sie für jeden Einzelfall in einer besonderen Vereinbarung festgelegt wurden.

SACHMÄNGEL
Liegt ein von uns oder einem unserer Lieferanten zu vertretener Mangel vor, so sind wir berechtigt nach unserer Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache zu veranlassen. Nach Einbau kann nur Minderung des Kaufpreises in einer dem Mangel entsprechender Höhe verlangt werden.
Wir sind berechtigt die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet seiner weiteren Rechte zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei ist insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden kann. Der Anspruch des Kunden beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung. Unser Recht, auch diese andere Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn auch diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, bleibt unberührt. Wird von uns zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache geliefert, so hat der Kunde die mangelhafte Sache nach den Maßgaben der §§ 346 bis 348 BGB zurückzugeben. Schlagen Ersatzlieferungen bzw. Nachbesserungen fehl oder erfordern sie einen unverhältnismäßigen Aufwand, so kann nach Einbau nur Minderung des Vertragspreises in angemessener Höhe des Schadens an der Sache verlangt werden.
Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Für Gebrauchtware wird die Gewährleistung ausgeschlossen. Der Kunde hat Sachmängel uns gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen.
Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen. Zunächst ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 7 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Software-Fehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Werden unsere Produkte unter Verwendung natürlicher Zuschlagsstoffe hergestellt können diese bestimmten Schwankungen hinsichtlich ihrer Beschaffenheit unterliegen, wie z. B. Ausblühungen, Farbschwankungen, Grate, Poren, Lunker oder Oberflächenrisse.
Muster oder Proben gelten als unverbindliche Ansichtsstücke. Geringfügige Abweichungen davon berechtigen nicht zu Beanstandungen.
Erkennbare Mängel, Falschlieferungen, Minder- oder Mehrmengen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Rüge und Geltendmachung behaupteter Ansprüche haben in jedem Falle vor Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu erfolgen.
Auch verdeckte Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung, zu melden und schriftlich geltend zu machen. Uns ist Gelegenheit zu geben, den Mangel selbst und/oder durch von uns beauftragte Fachleute untersuchen zu lassen; diese Rechte stehen uns zu, soweit der Kunden uns nicht glaubhaft macht, dass wegen Gefahr im Verzuge Sofortmaßnahmen ergriffen werden mussten. Die Übernahme von Kosten für fremdbeauftragte Gutachter bedarf einer schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall.
Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die ursprüngliche Lieferadresse verbracht worden ist. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen uns und unseren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Die Preise verstehen sich ab Werk bzw. Auslieferungslager, und zwar ausschließlich Fracht, Verpackung und Mehrwertsteuer, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Unsere Rechnungen sind wie in jedem Einzelfall ausgehandelt, nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Eventuelle Rabatte und / oder Abzüge sind im Vorfeld auszuhandeln und schriftlich zu fixieren.

Haben wir die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anders vereinbart, so trägt der Kunde neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten, wie Reise- oder sonstige Anfahrtskosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeuges und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
Unsere sämtlichen Forderungen werden in jedem Fall dann sofort fällig, wenn der Kunde mit der Erfüllung einer anderen Verbindlichkeit gegenüber uns in Verzug gerät. Das gleiche gilt, wenn er seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen.

Im Falle des Zahlungsverzuges können wir – unbeschadet weiterer Ansprüche – die banküblichen Zinsen, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnen. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir – nach unserer Wahl – berechtigt, weitere Lieferungen bzw. Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Dieses gilt nicht, wenn der Kunde zu Recht die Lieferung beanstandet hat.
Der Kunde kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 10 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet.
Bei Forderungen aufgrund mehrerer Lieferungen bzw. Leistungen bleibt die Verrechnung von Geldeingängen auf die eine oder auf die andere Schuld uns überlassen. Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen irgendwelcher Ansprüche, auch wenn sie aufgrund von Mängelrügen erhoben sind, mit seinen Zahlungen innezuhalten oder Zahlungen zu verweigern. Mit etwaigen Gegenforderungen kann er nur aufrechnen, wenn sie unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

SICHERUNGSRECHTE
Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor, bis unsere sämtlichen Forderungen – ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund und ihre Entstehungszeit – aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden beglichen sind, bis ein etwaiger Kontokorrentsaldo ausgeglichen ist, bei Entgegennahme von Wechseln oder Schecks bis zu deren Einlösung. Der Kunde darf die von uns gelieferten Materialien im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb verarbeiten und/oder weiterveräußern. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung entfällt dann, wenn der Kunde mit seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot vereinbart hat. Der Kunde ist verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Bei Verletzung sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe zu verlangen.
Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, erfolgt die Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware für uns. Uns steht das Eigentum oder Miteigentum, §§ 947, 950 BGB, an der hierdurch entstehenden neuen Sache zu.
Bei Verbindung bzw. Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sachen im Zeitpunkt der Verbindung bzw. der Vermischung, § 948 BGB, zu. Die Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Kunde tritt hiermit die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer zustehenden Ansprüche mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in Höhe des Wertes der von uns gelieferten Ware.
Auf unseren Wunsch hat der Kunde, sobald er in Verzug ist, die Abtretung seinen Schuldnern bekannt zugeben und uns die erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen auszuhändigen. Übersteigt der Wert der Eigentumsvorbehaltsware oder uns gegebenen Sicherungen die Höhe unserer Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe bzw. Rückübertragung verpflichtet.
Wird die gelieferte Ware oder werden die daraus hergestellten Sachen in das Grundstück eines Dritten derart eingebaut, dass sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks werden, so gehen die anstelle dieser Sachen tretenden Forderungen des Kunden gegen seine Abnehmer in des Einkaufswertes unserer verbauten Ware zur Sicherung unserer Forderung auf uns über, ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf. Der Übergang dieser Forderung ist für den Zeitpunkt ihrer Entstehung vereinbart.
Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weder verpfänden noch sicherheitshalber übereignen und hat uns Pfändungen, die auf Betreiben Dritter erfolgt sind, unverzüglich anzuzeigen.
Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erfordert nicht unsere Rücktrittserklärung; in diesen Handlungen oder einer Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten diesen ausdrücklich erklärt.

SONSTIGE SCHADENSERSATZANSPRÜCHE
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, auch wenn diese aufgrund von uns eingesetzter Erfüllungsgehilfen entstanden sind. Dieses gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Soweit dem Kunden Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden gesetzlichen Verjährungsfrist.
Werden die von uns gelieferten Lampen, Leuchten und / oder elektronischen Bauteile verändert und / oder verbaut, eigene Konstruktion damit erstellt, so geschieht dies ausschließlich auf Gefahr des Erbauers / Konstrukteurs. LED Görschen garantiert weder dass die gelieferten Bauteile zueinander passen, noch dafür, dass eine daraus hergestellte Konstruktion funktionsfähig ist und betrieben werden kann / darf.

Alle Konstruktionen / Umbauten sind vom Konstrukteur, auf eigene Kosten, auf Ihre Funktion und die allgemeine Sicherheit zu prüfen. Die einzelnen Bauteile sind daraufhin zu prüfen, ob diese für den eingesetzten Zweck geeignet und auch zugelassen sind. Die Lieferanten / Hersteller übernehmen lediglich die gesetzliche Gewähr für die Einzelteile und nicht für die Konstruktion, welche aus ihnen hergestellt wird. Konstruktionen aus unseren Waren / Bauteilen dürfen nur von entsprechenden Fachleuten und ausschließlich auf deren Gefahr hergestellt werden. Jegliche Rechtsansprüche und eine Gefahrenübernahme werden ausdrücklich abgelehnt!

BERATUNG
Beratungen sind nicht Gegenstand des Liefervertrages!! Alle Beratungen sie sind generell nur dann verbindlich, soweit sie schriftlich erfolgen und als dabei explizit als verbindlich bezeichnet werden und vertraglich vereinbart sind. Sie entheben den Kunden nicht von der Verpflichtung einer sach- und fachgemäßen Verarbeitung unserer Produkte. Desweiteren entheben unsere Beratungen den Kunden nicht von der Überprüfung, ob die von uns geleistete Beratung den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen und anderen relevanten Faktoren entspricht.
Von uns gelieferte Konstruktions- und sonstige Vorschläge, Entwürfe, Zeichnungen, Muster, Bilddaten und Werkzeuge bleiben unser Eigentum und dürfen, ebenso wie andere Unterlagen, die wir zur Verfügung gestellt haben, Dritten – auch auszugsweise – ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden.
9. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.
Ist die Vertragspartei Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, werden die für den Sitz unseres Unternehmens zuständigen Gerichte als zuständig vereinbart. Gleiches gilt, wenn die Vertragspartei keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder die Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der deutschen Gesetze verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
Sollte eine dieser Bestimmungen nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt das die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Es gelten sodann in Ergänzung die gesetzlichen Regelungen.

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